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Plan für die Autonomie Iranisch-Kurdistans |
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Friday, 27 May 2005 |
Angenommen: November 1983
Der Nationale Widerstandsrat Iran gibt den vorliegenden Plan zur
Sicherung der Autonomie Iranisch–Kurdistans bekannt, um die
Volkssouveränität, die territoriale Integrität sowie die nationale
Konsolidierung und Einheit des Landes so weit wie möglich zu sichern
und zu stärken, sowie in Anbetracht des gerechten Kampfes des
kurdischen Volkes für Demokratie im Iran und Autonomie in Kurdistan und
zur Überwindung der doppelten Unterdrückung des kurdischen Volkes.
Dieser Plan kann nur im Rahmen des Programms des Nationalen
Widerstandrates und der Provisorischen Regierung der Demokratischen
Islamischen Republik Iran und der dringenden Aufgaben der
Provisorischen Regierung in Kraft treten und wurde konkret auf der
Grundlage von Absatz 3 der "Dringenden Aufgaben der Provisorischen
Regierung" aufgestellt und ratifiziert, wo es heißt: „Dem
unmenschlichen Krieg gegen das Volk Kurdistans muss ein Ende gesetzt
werden, indem die Autonomie Kurdistans im Rahmen der territorialen
Integrität des Irans ausgerufen wird. Schritte zur Beseitigung der
Kriegsfolgen in Kurdistan müssen ergriffen werden.“
Der Plan wird die Provisorische Regierung bei ihren künftigen Maßnahmen
bezüglich der Autonomie Iranisch-Kurdistans anleiten. Die Vorkehrungen
für die Ausführung des Plans werden von der Provisorischen Regierung
der Demokratischen Islamischen Republik Iran festgelegt. Die
Provisorische Regierung ist verpflichtet, die notwendigen Anstrengungen
zur Verwirklichung des Plans zu unternehmen.
1. Die autonome Region umfasst ganz Iranisch-Kurdistan. Der
geographische Umfang dieser Region wird unter Bezugnahme auf allgemeine
Wahlen der im Kurden-Gebiet lebenden Bürger festgelegt.
2. Das legislative Organ für die inneren Angelegenheiten des autonomen
Region ist der Oberste Rat Kurdistans, dessen Mitglieder in freien,
allgemeinen, direkten und geheimen Wahlen gewählt werden. Der Grundsatz
der Republik gilt auch in der autonomen Region. Die vom Obersten rat
Kurdistans ratifizierten Beschlüsse dürfen das Grundsatz der Republik
nicht verletzen.
3. Für die Verwaltung aller Angelegenheiten der autonomen Region
Kurdistan – abgesehen von der unten aufgeführten Angelegenheiten, die
in den Zuständigkeitsbereich der Zentralregierung fallen – sind die
Behörden der autonomen Region zuständig.
Der Oberste Rat Kurdistans ist für die Bestimmung der höchsten
Verwaltungsbehörden und für die Beaufsichtigung ihrer Arbeit zuständig.
4. Für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in der autonomen
Region sind die Behörden der autonomen Region zuständig, die unter
Beachtung von Absatz 2 dieses Plans die für diese Aufgabe angemessenen
Ordnungskräfte aufstellen werden.
5. Für die Angelegenheiten im Bereich der Außenpolitik und den
auswärtigen Beziehungen, der nationalen Sicherheit der Republik und die
nationale Verteidigung (bestehend aus dem Schutz der Grenzen, der
Bewahrung der territorialen Integrität und Einheit der Republik) ist
die Zentralregierung zuständig. Wie in den anderen Gebieten des Iran
dürfen auch die in der autonomen Region stationierten Streitkräfte
nicht in Angelegenheiten der inneren Sicherheit eingreifen.
6. Die Zentralregierung ist zuständig für Außenhandels- und
Zollangelegenheiten, die Festsetzung des Währungs- und Finanzsystems
des Landes, Zentralbankangelegenheiten, die Aufstellung des
Landeshaushaltes und von Wirtschaftsprogrammen, die von nationaler
Bedeutung sind oder beträchtliche Investitionen erfordern.
Für die Verwaltung der anderen wirtschaftlichen Angelegenheiten der
autonomen Region sind die Behörden der autonomen Region zuständig.
Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und allgemeinen
Vermögenswerte des Landes, die von nationaler Bedeutung sind, fällt in
die Zuständigkeit der Zentralregierung und wird zum Nutzen der ganzen
iranischen Bevölkerung stattfinden.
In der autonomen Region Kurdistan werden die Behörden der autonomen
Region die Zentralregierung bei der Ausbeutung dieser Ressourcen und
Vermögenswerte unterstützen.
7. Kurdisch ist die Amtssprache für den Schulunterricht und die interne
Korrespondenz in der autonomen Region, und das Recht auf Unterricht in
kurdischer Sprache ist für alle Bewohner der Region offiziell
anerkannt. Wie in den anderen Regionen des Iran ist Farsi auch in der
autonomen Region die Amtssprache und wird in den Schulen neben der
kurdischen Sprache unterrichtet. Die Behörden der autonomen Region
Kurdistan werden mit der Hauptstadt, mit den anderen Regionen sowie mit
den Vertretern der Zentralregierung in der autonomen Region in Farsi
korrespondieren. Die nicht-kurdischen Bewohner der autonomen Region
Kurdistan sind frei in der Ausübung ihrer eigenen Kultur und haben das
Recht auf Unterricht in ihrer eigenen Sprache.
8. Alle Rechte und Freiheiten, die in der Allgemeinen
Menschenrechtserklärung und den zugehörigen internationalen Rechten
aufgeführt sind, werden in Kurdistan sowie in den anderen Teilen des
Iran gewährleistet, darunter die Meinungs- und Redefreiheit, die
Pressefreiheit, das Recht auf Gründung und Betätigung von politischen
Parteien und Organisationen, Gewerkschaften, Bauernverbänden und
demokratischen Vereinen, die Freiheit der Wahl des Berufs und des
Wohnorts und die Religionsfreiheit. Alle Bewohner Kurdistans, ob Mann
oder Frau, genießen die gleichen sozialen, wirtschaftlichen,
politischen und kulturellen Rechte, wie dies auch in den anderen
Regionen des Iran der Fall ist, ohne jegliche Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion.
9. In der Republik und in der autonomen Region herrscht eine einzige
Rechtsordnung. Die Gerichte werden die Rechtssprechung nach den
Gesetzen der Republik sowie nach den von Obersten Rat Kurdistans
verabschiedeten Gesetzen vornehmen. Die Ordnungskräfte der autonomen
Region Kurdistans werden wie die Ordnungskräfte in allen anderen
Landesteilen als Vollzugsbeamte des Justizministeriums tätig werden und
sind verpflichtet, die Urteile, Anordnungen und Beschlüsse der Gerichte
und Justizbehörden zu vollstrecken.
10. Die Behörden der autonomen Region sind verpflichtet, Eingriffe in
Angelegenheiten, die in den besondern Zuständigkeitsbereich der
Zentralregierung gehören, zu unterlassen, und die Zentralregierung bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Region zu unterstützen. Ebenso
dürfen die Zentralregierung und ihre Exekutiv-Behörden nicht in die
Angelegenheiten eingreifen, die in den besonderen Zuständigkeitsbereich
der Behörden der autonomen Region fallen.
11. Im Rahmen ihrer Maßnahmen zur eiligen Förderung und Entwicklung der
unterentwickelten Regionen des Landes, wird die Zentralregierung damit
beauftragt, einen größeren Teil des dafür vorgesehenen Haushalts für
die autonome Region Kurdistan zur Verfügung zu stellen.
12. Die Bürger der autonomen Region Kurdistan werden wie ihre
Landsleute im ganzen Iran auf legalem Wege und ohne jegliche
Diskriminierung an der Verwaltung der Angelegenheiten des Landes
mitwirken.
Der vorliegende Plan, bestehend aus einer Einleitung und 12 Absätzen,
wurde am 8. November 1983 einstimmig vom Nationalen Widerstandsrat Iran
verabschiedet. |
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